IV. Die wichtigsten Vollmachten zur Vorsorge
DIE VORSORGEVOLLMACHT
Mit einer Vorsorgevollmacht sorgen Sie für den Fall einer zukünftigen Hilfsbedürftigkeit vor und vermeiden so eine dann gegebenenfalls notwendige rechtliche Betreuung. Mit einer solchen Vollmacht können Sie einer von Ihnen selbst ausgewählten Vertrauensperson, für die von Ihnen festgelegten Bereiche des täglichen Lebens, Vertretungsvollmacht erteilen. Die Vollmacht kann sich auch auf alle Lebensbereiche erstrecken. Eine Vorsorgevollmacht können Sie individuell gestalten. Nur in bestimmten Fällen ist diese an Formvorschriften gebunden, wie z.B. bei Grundstücksangelegenheiten. Hier ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Wichtig ist, dass die Vollmacht gut lesbar ist und im Original vorgelegt werden kann.
Besonders zu empfehlen ist es, die Vorsorgevollmacht zusätzlich bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Denn bei der Einleitung eines Betreuungsverfahrens fragt das Gericht dort nach, ob eine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen ist. Auf diese Weise erhalten die Gerichte sicher Kenntnis von Ihrer Vorsorgevollmacht. Es wird dann im Regelfall keine gesetzliche Betreuung eingerichtet, denn eine wirksame Vorsorgevollmacht macht im Rahmen ihrer Reichweite eine Betreuung entbehrlich.
DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG
Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann verfassen Sie eine Betreuungsverfügung. Damit können Sie Vorsorge für den Fall einer eintretenden Betreuungsbedürftigkeit treffen. Mit ihr nehmen Sie Einfluss auf die Auswahl der betreuenden Person und die Führung der Betreuung. Anders als bei der Vorsorgevollmacht ist die in der Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person nicht zum sofortigen Handeln berechtigt. Es bedarf zuerst einer Überprüfung und der Bestellung durch das Betreuungsgericht.
Nehmen Sie in die Betreuungsverfügung alles auf, was bei einer eventuell zukünftig bestellten Betreuung beachtet werden soll. Sie können darin auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuungsperson bestellt werden soll. In der Betreuungsverfügung kann beispielsweise zudem festgehalten werden, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrer Betreuungsperson respektiert werden sollen. Diese Wünsche sind für das Gericht und die Betreuungsperson grundsätzlich verbindlich. Es sei denn, sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder die Erfüllung eines Wunsches kann der Betreuungsperson nicht zugemutet werden.
Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht Ihres Wohnortes. Es ist sehr zu empfehlen, auch die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Auf diese
Weise wird sichergestellt, dass das Gericht die Verfügung tatsächlich zur Kenntnis nimmt und Ihrem Willen Geltung verschaffen kann.
DIE PATIENTENVERFÜGUNG
In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen.
So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Die Patientenverfügung soll so konkret wie möglich formuliert werden. Empfehlenswert ist ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Verfassung einer Patientenverfügung. Je aktueller, genauer und persönlicher Ihre Patientenverfügung ist, umso beruhigter können Sie sein. Lassen Sie sich Zeit. Sie sollten sich auch Gedanken darüber machen, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit für Sie in eine ärztliche Behandlung einwilligen oder Ihren zuvor niedergelegten Patientenwillen durchsetzen soll.
Nehmen Sie Ihre Patientenverfügung zum Anlass, einmal ganz gründlich über Ihre Einstellungen zum Leben nachzudenken. Sie haben übrigens jederzeit die Möglichkeit, die Verfügung zurückzuziehen oder zu ändern. Bis zuletzt können Sie sie noch formlos und sogar mündlich widerrufen, sollten Sie sich anders entscheiden.
ZENTRALES VORSORGEREGISTER
Was nützen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden werden? Durch das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgeurkunden im Betreuungsfall gefunden werden: Einfach, schnell und sicher. Sie können Vollmacht oder Betreuungsverfügung einschließlich der Patientenverfügung bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen Gebühr eintragen lassen. Weitere Informationen erhalten Sie von der Bundesnotarkammer.